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des Förderwerk Natur e.V.
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in der Fassung vom 03.09.2004

§ 1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen "Förderwerk Natur i. Gr.".
Er hat seinen Sitz in 64832 Babenhausen OT Langstadt und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Namen "Förderwerk Natur e.V.".
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tier-, Natur-, Landschafts- und Umweltschutzes, insbesondere mit Öffentlichkeitsarbeit und Beschaffung von Geldmitteln zu deren Unterstützung. Hierzu dienen insbesondere:
a) Veranstaltungen (Informations-, Fortbildungs-, Kulturveranstaltungen - auch mit Tanz, Musik und Spiel -, Feste) sowie Teilnahme an Veranstaltungen Dritter,
b) Veröffentlichungen und andere Formen der Öffentlichkeitsarbeit,
c) Zusammenarbeit mit und Beratung von Behörden, wissenschaftlichen Instituten, Natur- und Umweltschutzverbänden, Einrichtungen und Körperschaften, Einzelpersonen und Berufsverbänden, die Aufgaben im Sinne der Satzung verfolgen,
d) Erwerb von Mitgliedschaften in anderen Körperschaften zum Zwecke der Erfüllung von Satzungszielen.

3. Spenden an den Verein, die zweckbestimmt für ein bestimmtes Naturschutzprojekt oder eine bestimmte Naturschutzorganisation sind, werden ohne Abzug weitergeleitet.

4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

5. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

7. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Hessische Gesellschaft für Ornithologie und Naturschutz, Lindenstraße 5, 61209 Echzell, AK Dieburg (Sonderkonto Naturschutz im Altkreis Dieburg), die es unmittelbar und ausschließlich dem Vereinsziel entsprechend für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, welche die Ziele und Zwecke des Vereins unterstützen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

2. Der Beitritt muß schriftlich beantragt werden.

3. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages liegt im Ermessen des Mitglieds.
Der Beitrag ist bis Ende des 1. Kalendermonats des betreffenden Jahres fällig.


§ 4 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitgliedes.

1. Der Austritt muß drei Monate vor dem Ende eines Kalenderjahres schriftlich erklärt werden. Er gilt ab dem darauf folgenden Kalenderjahr.

2. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es gegen die Vereinsinteressen in grober Weise verstoßen hat. Das Ausschlussverfahren kann auf Antrag aus den Reihen der Mitglieder wie auf Beschluss des Vorstandes erfolgen. Vor einer Beschlussfassung ist dem auszuschließenden Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Die Gründe für das Ausschlussverfahren sind dem betreffenden Mitglied schriftlich anzugeben. Ein Widerspruch muß schriftlich erfolgen. Widerspricht das Mitglied dem Ausschlussverfahren innerhalb der gesetzten Frist nicht, gilt seine Mitgliedschaft als beendet. Ansonsten entscheidet die Mitgliederversammlung über den Ausschluss des Mitgliedes.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist.
Für die Dauer des Ausschlussverfahrens ruht die Mitgliedschaft. Das Mitglied ist dann nicht berechtigt, Anträge zu stellen oder an Abstimmungen teilzunehmen, sowie Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.
Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied per Einschreiben zuzustellen.


§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


§ 6 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus drei Personen. Es sind der bzw. die:
- erste Vorsitzende,
- Stellvertreter/in,
- Kassenwart/in.
Vorstandsmitglieder müssen Mitglied des Vereins sein.

2. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.

3. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung durch Satzung zugewiesen sind. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind und faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

4. Die drei Mitglieder des Vorstandes sind jeweils allein vertretungsberechtigt.

5. Die Mitgliederversammlung kann weitere Beisitzer/innen in den Vorstand wählen. Diese sind nicht vertretungsberechtigt, haben aber innerhalb des Vorstandes gleiches Recht und gleiche Stimme.

6. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.


§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung (MV) ist das oberste Beschlussfassungsorgan des Vereins. Sie entscheidet über
a) Satzungsänderungen
b) Erhebung von Beiträgen
c) Wahl und Entlastung des Vorstandes
d) Wahl der Kassenprüfer für die Dauer eines Jahres. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der Kassenführung ist der MV Bericht zu erstatten.
e) Entscheidung über Anträge von Mitgliedern oder vom Vorstand unterbreitete Angelegenheiten
f) Ausschluss von Mitgliedern bei vereinsschädigendem Verhalten
g) Auflösung des Vereins

2. Die MV entscheidet mit einfacher Mehrheit. Davon abweichend müssen folgende Entscheidungen mit Zweidrittel-Mehrheit getroffen werden:
a) Satzungsänderungen
b) Ausschluss von Mitgliedern
c) Auflösung des Vereins

3. Die Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen offen, sofern nicht ein anwesendes Mitglied geheime Abstimmung wünscht.

4. Der Vorstand ist verpflichtet, mindestens einmal im Jahr eine MV einzuberufen und zu leiten. Sie soll im ersten Vierteljahr des Geschäftsjahres stattfinden.
Mindestens dreißig Prozent der Mitglieder können die Einberufung einer außerordentlichen MV binnen Monatsfrist verlangen.

5. Die MV ist beschlussfähig, wenn eine ordnungsgemäße Einladung erfolgte. Dies trifft zu, wenn mindestens 2 Wochen vor der MV schriftlich unter Angabe der Tagesordnungspunkte eingeladen wurde.

6. Über den Verlauf der MV ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und dem Protokollführenden zu unterzeichnen ist.


Gültigkeit der Satzung
Diese Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 22.04.2004 angenommen.
 

 
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